Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. 1 Der "Einspruch" der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. Die von der Schuldnerin beantragte Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 224 Abs. 2 ZPO) und kann daher nicht gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. September 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Der "Einspruch" der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 2 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO), je- doch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und nicht begründet (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wurde. Die von der Schuldnerin beantragte Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 224 Abs. 2 ZPO) und kann daher nicht gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 08.01.2009 - 109 IN 107/07 -LG Hagen, Entscheidung vom 25.09.2009 - 3 T 139/09 -