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BGH · IX ZB 223/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 223/08

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anfechtungsanspruch nach § 143 InsO, welcher erst mit April 2004 -IXZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; vom 14. Dezember 2005 - IXZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; vom 18. 4 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 64 InsO § 574 ZPO
ZIPMünsterRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 223/08
vom 7. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 7. Juli 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29. September 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.172,11 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64
Abs. 3, §§ 6, 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Der Rechtsmittelführer wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung künftiger Anfechtungsansprüche bei der Berechnungsgrundlage seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Begründung, er habe die Genehmigung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren vom debitorischen Bankenkontokorrent der Schuldnerin erwirkt, um diese nach der Eröffnung anfechten zu können. Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anfechtungsanspruch nach § 143 InsO, welcher erst mit
 
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, nicht der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hinzugerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 -IXZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; vom 14. Dezember 2005 - IXZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; vom 18. Dezember 2008 - IXZB 46/08, ZlnsO 2009, 495 Rn. 10; vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 11).
2	Die	Zweite Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergü-
tungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch diese Frage ist geklärt (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 7).
3	Die	Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber weder auf Gerichtsent-
scheidungen oder Stimmen der Rechtswissenschaft noch enthält sie eigene Argumente, nach denen die genannte Rechtsprechung in Frage gestellt werden und die ihr zugrunde liegende Rechtsauslegung der Beschwerdesache erneut grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte.
 
4	Von	einer	weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577
Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 06.08.2008 - 79 IN 99/07 -LG Münster, Entscheidung vom 29.09.2008 - 5 T 634/08 -