Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 4.000 Euro. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 223/03 BESCHLUSS vom 3. November 2005 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. November 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 4.000 Euro. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat richtig entschieden. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die vom 1. Dezember 2001 an eröffnet worden sind, nicht möglich (BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 -IXZB 274/03, WM 2004, 1479, 1481 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann