* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eo 25« floveoher 1530 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Portoann, Br« lang und Dr« Jähnke beschlossen} Die Beschwerde der Klägerin gegen die Blehtzulassung der Revision io Urteil des ?« Zivilsenats - Entachä-digumgssenats - des Cberlaßdoßgerichts Koblenz voa 13« Dezember 1978 vird zurückgewiesen« Abhilfe hat die Behörde mit der Begründung verweigert, das erste Urteil des Oberlendesgerichts sei richtig« Daß das Berufungsgericht diese Auffassung teilt, ergeben seine Darlegungen auf UA Sm 10« Damit wer für die von der Klägerin begehrte Zweitentscheidung kein Raus«

KaiGrundBerufungsgerichtJ-KlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Cnfscheiu.-Sarr.n'ilg. J- Senats
 Abschrift

TLT&nzn8
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Jetts
66th Street,
N.V. 11234 USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollsächtigtert
 Rechtsanwalt aBl» München,
 als Abwickler der Kanzlei L»
Dr*
gegen
 Land Ehe inlend-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Straße 1,
9
Beklagten und Beschwerdegegner
2

I
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eo 25« floveoher 1530 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Portoann, Br« lang und Dr« Jähnke
 beschlossen}
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Blehtzulassung der Revision io Urteil des ?« Zivilsenats - Entachä-digumgssenats - des Cberlaßdoßgerichts Koblenz voa 13« Dezember 1978 vird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin«
Grunde
 Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (§ 219 Abs* 2 BEC) liegt nicht vor«
Das Berufungsgericht stellt fest# daß eich der Gesund« heitczustand der Klägerin seit seines Urteil io Vorproted nicht verändert hat« Damit let der Verschlisnerungö«itrag gegenstandslos« Etwas anderes kann die Klägerin auch nicht aus der von ihr angeführten Entscheidung BGH RzV 1972, 345 herleiten«
Abhilfe hat die Behörde mit der Begründung verweigert, das erste Urteil des Oberlendesgerichts sei richtig« Daß das Berufungsgericht diese Auffassung teilt, ergeben seine Darlegungen auf UA Sm 10« Damit wer für die von der Klägerin begehrte Zweitentscheidung kein Raus«
Kai
 Dr« J&hnke