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BGH · IX ZB 222/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 222/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. 2 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Damit würdigt das Beschwerdegericht den Sachverhalt anders als der Schuldner.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO Art. 103 GG
Rechtsbeschwerde19LübeckSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 222/11
vom 19. April 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. April 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.609,79 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO,
Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Ein gesetzlicher Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO liegt nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde nicht vor. Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt.
2	Die	Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch
 des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, das Insolvenzverfahren sei seit März 2009 "gläubigerlos" gewesen, zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Es hat jedoch gemeint, der richtigerweise als Gläubi-
 
gerwechsel zu bezeichnende Vorgang habe unter den gegebenen Umständen nicht zu einer Entlastung des Insolvenzverwalters geführt, die einen Abschlag bei der Festsetzung seiner Vergütung rechtfertigte. Damit würdigt das Beschwerdegericht den Sachverhalt anders als der Schuldner. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält, und keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung zu folgen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 23.05.2011 - 53a IN 358/05 -LG Lübeck, Entscheidung vom 14.07.2011 - 7 T 214/11 -