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BGH · IX ZB 222/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 222/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.707,81 Euro festgesetzt. 2 Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt. Besondere Umstände, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.Das Beschwerdegericht hat aus dem Vorbringen der Antragstellerin andere rechtliche Schlüsse gezogen, als diese sie für richtig hält. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen nur entnehmen, dass die Schuldnerin eine rechtlich zweifelhafte Forderung nicht beglichen hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts bestehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund darstellt; denn das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG § 14 InsO
FischerForderungZBZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 222/04
vom 26.Januar 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 26. Januar 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 3. September 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.707,81 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	gemäß	§§	7,	34	Abs.	1	InsO,	§	574	Abs.	1
Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 575, 576 ZPO formund fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Par-
 
teien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet hat. Besondere Umstände, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht hat aus dem Vorbringen der Antragstellerin andere rechtliche Schlüsse gezogen, als diese sie für richtig hält. Das steht jedoch mit Art. 103 Abs. 1 GG im Einklang. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihren Rechtsansichten folgt (vgl. BVerfGE 64, 1,12; BVerfG NJW2005, 3345. 3346).
3	Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht.
Ob Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft gemacht worden sind, richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen nur entnehmen, dass die Schuldnerin eine rechtlich zweifelhafte Forderung nicht beglichen hat. Das reicht für einen zulässigen Insolvenzantrag (§ 14 Abs. 1 InsO) nicht aus. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts bestehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund darstellt; denn das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 11. November 2004 -IX ZB 258/03, WM 2005, 135, 136; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, z.V.b.; HK-lnsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 16 Rn. 13).
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 28.05.2004 - 4 IN 105/04 -LG Stralsund, Entscheidung vom 03.09.2004 - 2 T 344/04 -