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BGH · IX ZB 221/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 221/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat jedoch die gemäß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung zu seinen persönlichen und Das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbe- Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 224 Abs.4 BEG). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

unzulässigBundesgerichtshofsDüsseldorfZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 221/11
vom 21. November 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 21. November 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	1. Prozesskosten hi Ife kann schon deshalb nicht bewilligt werden, weil der
 Kläger keinen vollständigen Bewilligungsantrag gestellt hat. Zwar kann der Hinweis des Klägers in dessen Schriftsatz vom 7. August 2010, im Allgemeinen werde Prozesskostenhilfe gewährt, als hierauf gerichteter Antrag ausgelegt werden. Der Kläger hat jedoch die gemäß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung zu seinen persönlichen und
 
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt, obwohl er auf dieses gesetzliche Erfordernis durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2011 hingewiesen worden ist. Dem Rechtsmittel fehlt auch jede Erfolgsaussicht (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
2	2.	Das	vom	Kläger	selbst	eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbe-
schwerde gemäß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 224 Abs. 4 BEG). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.2010 - 27 O (E) 4/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.12.2010 -1-13 U (E) 114/10 -