* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 220/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 220/80

Die Beschwerde dee Iaggers gegen die Nicht-Zulassung der Revision in Urteil dee A* Zivilsenate des Oberlendesgericfats Zweibrücken vom 19« Mrz 1980 wird zurüekgewlesen* Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BBC) liegt nicht vor* Die Frist für den Widerruf nach § 203 Abs* 2 BEO beginnt zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter sichere Kenntnis vom Vlderrufsgrund erlangt hat (BGH RxW 1978, 11Af Beschluß vom 3.

Zitierte Normen: § 242 BGB
FristZeugegärtnernwiderrufenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 220/80	BESCHLUSS
in der £nts<&ädigungsSache
 Szaul C _
6f a
Israel*
Kl&ger und Beschwerdeführer, • Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt m».
gegen
 tend Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^Bt-Fg^M^-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Beschwerdegegner
 Der XX* Zivilsenat des I^lesgerichtshofs hat am Dezember I960 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Dr* tang und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde dee Iaggers gegen die Nicht-Zulassung der Revision in Urteil dee A* Zivilsenate des Oberlendesgericfats Zweibrücken vom 19« Mrz 1980 wird zurüekgewlesen*
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt der Kläger*'
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BBC) liegt nicht vor*
Die Frist für den Widerruf nach § 203 Abs* 2 BEO beginnt zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter sichere Kenntnis vom Vlderrufsgrund erlangt hat (BGH RxW 1978, 11Af Beschluß vom 3. Juni 1930 - XX ZS 538/79, zur Veröffentlichung bestimmt)* Nach dm Feststellungen des ßerufUngsrich-ters war dies nicht vor den 31* Januar 1975 der Fall, die Frist bei Zustellung des Bescheids am 30* Hai 1973 mithin noch nicht abgelaufen* Die Er^ssenserwägungea, auf die der Beklagte den Widerruf und das RUckforderungsvsrlengsn stützt, billigt er ohne Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* Nachlässigkeiten der Behörde mögen in Ausnahme-
Sfr
 fällen den Widerruf eis unzulässige Recht saueUbung (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl. BGH aaO). Daraus* daß die Be« hörde nach der Aufdeckung der Wah*heltsverletzungen ln dem
 daß sich der Kläger falscher eidesstattlicher Versicherungen dieses Zeugen bedient hatte* und Ihn für einige Jahre weiter» hin Leistungen gewährt hatte* kenn er nichts für sich herleiten« Hit Ihren Widerruf setzte sie sich nicht ln Widerspruch su ihren eigenen früheren Verhalten«
Verfahren des Zeugen Br« S
zunächst nicht erkannte*
Mal
 Gärtner