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BGH · IX ZB 220/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 220/11

Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 14. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 9. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
GegenvorstellungBaden-BadenMöhringKayserRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 220/11	BESCHLUSS vom 14. Oktober 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 14. Oktober 2011 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers
 vom 19. September 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 -AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff). Im Übrigen war die Frist zur Einreichung der Rechtsbeschwerde zu dem Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift des Antragstellers schon abgelaufen.
 
2	Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
 weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.03.2011 - 11 IN 71/11 -LG Baden-Baden, Entscheidung vom 15.06.2011 - 2 T 46/11 -