* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 220/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 220/11

Oktober 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 13. 1 Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Die angesetzte Gebühr war auch schon zu dem Zeitpunkt der Rechnungstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 GKG fällig.

Zitierte Normen: § 139 GVG § 78 ZPO § 58 GKG
13KostenrechnungMöhringBundesgerichtshofErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 220/11	BESCHLUSS vom 20. Oktober 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Oktober 2011 beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 13. September 2011 (Kassenzeichen 780011130507) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2	Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der
 
Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 243 € richtet sich gemäß § 58 Abs. 2 GKG nach der vermeintlichen Forderung gegenüber der Schuldnerin. Nach Nr. 2362 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG fallen im Rechtsbeschwerdeverfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Gebühren an, mithin zweimal 25 € (siehe Anlage 2 zu dem GKG). Die angesetzte Gebühr war auch schon zu dem Zeitpunkt der Rechnungstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 GKG fällig.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.03.2011 - 11 IN 71/11 -LG Baden-Baden, Entscheidung vom 15.06.2011 - 2 T 46/11 -