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BGH · IX ZB 220/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 220/11

1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§6 Abs.1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO), aber unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdeschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht einzureichen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG). Diese durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer am 17. 3 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 6 InsO § 78 ZPO § 4 InsO § 133 GVG § 577 ZPO
Baden-BadenZPOBeschwerdeschriftBundesgerichtshofunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 220/11
vom 9. August 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
 am 9. August 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 15. Juni 2011 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO), aber unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Die Rechtsbeschwerde ist zudem verfristet. Zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdeschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht einzureichen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG). Diese durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 in Lauf gesetzte Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil die Beschwerdeschrift erst mit der Vorlage der Akten am 29. Juli 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
 
3	Die	Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577
 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.03.2011 - 11 IN 71/11 -LG Baden-Baden, Entscheidung vom 15.06.2011 - 2 T 46/11 -