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BGH · IX ZB 220/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 220/09

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 296 Abs.3 Satz 1 InsO, 2 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Obliegenheit des Schuldners, einen Wechsel der Beschäftigungsstelle anzuzeigen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 InsO), auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aus dem Zustand der Arbeitslosigkeit heraus umfasst (BGH, Beschl. kann durch eine nachträgliche Unterrichtung des Treuhänders und des Insolvenzgerichts und durch Abführung des pfändbaren Teils der Bezüge nicht mehr geheilt werden, wenn der Verstoß bereits aufgedeckt und ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 18. 3 Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf.Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verursachte die Obliegenheitsverletzung eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedung (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO), weil die ersten Bezüge aus der neu aufgenommenen Tätigkeit nicht bei ihrer Fälligkeit aufgrund der Abtretungserklärung vom Treuhänder eingezogen werden

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 295 InsO
TätigkeitBezugInsOTreuhänderRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 220/09
vom 2. Dezember 2010
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring
 am 2. Dezember 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. September 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Obliegenheit des Schuldners, einen Wechsel der Beschäftigungsstelle anzuzeigen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 InsO), auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aus dem Zustand der Arbeitslosigkeit heraus umfasst (BGH, Beschl. v. 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, ZlnsO 2010, 685 Rn. 6). Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit
 
kann durch eine nachträgliche Unterrichtung des Treuhänders und des Insolvenzgerichts und durch Abführung des pfändbaren Teils der Bezüge nicht mehr geheilt werden, wenn der Verstoß bereits aufgedeckt und ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, aaO m.w.N.). Dies hat das Beschwerdegericht beachtet.
3	Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf. Entgegen der
 Ansicht der Rechtsbeschwerde verursachte die Obliegenheitsverletzung eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedung (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO), weil die ersten Bezüge aus der neu aufgenommenen Tätigkeit nicht bei ihrer Fälligkeit aufgrund der Abtretungserklärung vom Treuhänder eingezogen werden
 
konnten, sondern dem Schuldner ausbezahlt wurden. Die nachträgliche Weiterleitung der Bezüge an den Treuhänder ändert daran nichts.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 09.07.2009 - 29 IN 155/05 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.09.2009 - 3 T 81/09 -