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BGH · IX ZB 219/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 219/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Ganter Kayser Gehrlein Vill Fischer Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeFischer23StuttgartRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 219/07
vom 1. Juli 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
 am 1. Juli 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes we-
gen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004
 
-XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633; 1634; v. 23. Februar 2005 -XIIZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Vill
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 17.09.2007 - 5 O 212/06 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.10.2007 - 3 W 80/07 -