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BGH · IX ZB 218/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 218/11

Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 9. Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 19.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
GegenvorstellungMöhringKayserWiesbaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 218/11	BESCHLUSS vom 20. Oktober 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Oktober 2011 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 19. September 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff).
 
2	Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
 weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.04.2011 - 10 IN 84/11 -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.05.2011 - 4 T 225/11 -