* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 218/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 218/11

Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 14. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8. 1 Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Die angesetzte Festgebühr war zu dem Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 9.

Zitierte Normen: § 139 GVG § 78 ZPO § 3 GKG
ErinnerungMöhringBundesgerichtshofRechtsbeschwerdeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 218/11	BESCHLUSS vom 14. Oktober 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 14. Oktober 2011 beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8. September 2011 (Kassenzeichen 780011130348) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005-VZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2	Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen die Befangenheitsentscheidung des Landgerichts ergibt sich aus Nr. 1826 des
 
Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG und ist damit gesetzlich bestimmt. Die angesetzte Festgebühr war zu dem Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 9. August 2011 als unzulässig verworfen worden war.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.04.2011 - 10 IN 84/11 -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.05.2011 - 4 T 225/11 -