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BGH · IX ZB 218/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 218/11

1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach der Regelung des § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO findet nicht statt, wenn ein Ablehnungsgesuch im Insolvenzverfahren für unbegründet erklärt und die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 5. Die Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. 3 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 7 InsO § 574 ZPO
ZPOWiesbadenunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 218/11
vom 9. August 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
 am 9. August 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	schon deshalb unzulässig, weil diese nicht
 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	überdies nicht statthaft. Die zulassungsfreie
 Rechtsbeschwerde nach der Regelung des § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO findet nicht statt, wenn ein Ablehnungsgesuch im Insolvenzverfahren für unbegründet erklärt und die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, WM 2011, 1083 Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist.
 
3	Die	Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577
 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.04.2011 - 10 IN 84/11 -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.05.2011 - 4 T 225/11 -