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BGH · IX ZB 218/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 218/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihr Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeverfahrenunzulässigMünsterZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 218/09
vom 18. November 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 18. November 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihr Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Juli 2009 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	schon	deshalb	unzulässig,	weil	diese nicht
 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese weder für Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren gesetzlich allgemein vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vorliegend im Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
 
2	Der	Antrag	auf	Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unzuläs-
sig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet kein Rechtsmittel statt (BGH, BeschI. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 20.03.2009 - 3 C 3577/08 -LG Münster, Entscheidung vom 27.07.2009 - 8 T 18/09 -