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BGH · IX ZB 217/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 217/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. 2 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Das gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist (BGH, Beschluss vom 14. Im vorliegenden Fall reichen die tatsächlichen Angaben des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Streitwertbeschluss vom 6. Juli 2010, die wiederum auf das Urteil des Landgerichts verweist, jedoch aus, um die Festsetzung der Beschwer nachzuvollziehen.

Zitierte Normen: § 517 ZPO
ZPOMünchenBeschlußunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 217/10
vom 15. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 15. Dezember 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 558,08 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Kläger	haben (u.a.) beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem
 näher bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären, die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses herauszugeben, die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils in vorliegender Sache einstweilen einzustellen sowie die Beklagten zu verurteilen, die Freigabe eines hinterlegten Betrages von 325,20 € nebst Zinsen zu bewilligen. Das Landgericht hat die Beklagten insoweit antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach schriftlichem Hin-
 
weis und Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 558,08 € als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht innerhalb der Frist des §517 ZPO beim Oberlandesgericht eingegangen und die Berufungssumme des §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde beanstanden die Beklagten das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung.
2	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
3	Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen. Das gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 -II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 7. April 2011 -VZB 301/10; WuM 2011, 377 Rn. 3). Im vorliegenden Fall reichen die tatsächlichen Angaben des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Streitwertbeschluss vom 6. August 2010 sowie der ebenfalls in Bezug genommenen Verfügung vom 5. Juli 2010, die wiederum auf das Urteil des Landgerichts verweist, jedoch aus, um die Festsetzung der Beschwer nachzuvollziehen. Inhaltliche Einwände erhebt die Rechtsbeschwerde nicht.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Vill
 Raebel
Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 22.01.2010 -13 0 2432/09 -OLG München, Entscheidung vom 10.08.2010 - 28 U 2798/10 -