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BGH · IX ZB 216/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 216/82

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 10. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Bagatellgrenze des § 35 BEG auch dann Anwendung findet, wenn dem Antragsteller entsprechend BGH RzW 1979, 13A eine höhere als die nach §§ 15, 15 a der 2. Die Ansicht des Beklagten, daß in diesem Fall die zuerkannte Rente sich aus zwei selbständigen Teilbeträgen, nämlich der errechneten Hundertsatzrente und dem sog. H. des bisherigen Gesamteinkommens), zusammensetze und der sog. Fehlbetrag ist demnach ein Bestandteil der Rentenberechnung nach § 31 BEG mit §§ 15, 15 a der 2, DV-BEG und kann beim Rentenvergleich nach § 35 BEG nicht wieder ausgeklammert werden. Das Berufungsgericht übersieht zwar bei seinem Rentenvergleich, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Rentenvergleich nach §§ 206, 35 BEG nicht von den zuletzt festgesetzten, sondern von den linear zu erhöhenden Rentenbeträgen auszugehen ist (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsBEGRzWGesamtschauRentenvergleichHundertsatzrenteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 216/82 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T|^B^straße 26,
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Dr. Olga J T^HHBgasse 31/2, W(
|/Österreich,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 am 10. Februar 1983 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Bagatellgrenze des § 35 BEG auch dann Anwendung findet, wenn dem Antragsteller entsprechend BGH RzW 1979, 13A eine höhere als die nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG errechnete Hundertsatzrente zuerkannt worden ist, um ihm zusammen mit der Rente Einkünfte in Höhe von 75 v. H. des Gesamteinkommens zu belassen, das ihm vor Eintritt des Versorgungsfalles zugestanden hat. Die Ansicht des Beklagten, daß in diesem Fall die zuerkannte Rente sich aus zwei selbständigen Teilbeträgen, nämlich der errechneten Hundertsatzrente und dem sog. Fehlbetrag (Differenzbetrag zu 75 v. H. des bisherigen Gesamteinkommens), zusammensetze und der sog. Fehlbetrag nicht in
 
die Vergleichsberechnung nach § 35 BEG einbezogen werden könne, widerspricht der Rechtsnatur der Hundertsatzrente nach § 31 BEG. Nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung kann die Gesundheitsschadensrente nach § 31 BEG unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Rentenberechtigten nur im Wege einer Gesamtschau bemessen und festgesetzt werden. Sie ist daher immer eine einheitliche Rechengröße und kann nicht in einzelne Teilbeträge aufgegliedert werden, die verschiedenen Rechtsfolgen unterliegen. Gerade die nach BGH RzW 1979, 134 (früher schon nach BGH RzW 1964, 410) grundsätzlich für erforderlich gehaltene Beibehaltung von jedenfalls 75 v. H. der bisher erzielten Gesamteinkünfte bei Eintritt des Versorgungsfalles ist unter dem Gesichtspunkt der Gesamtschau geboten. Auch der sog. Fehlbetrag ist demnach ein Bestandteil der Rentenberechnung nach § 31 BEG mit §§ 15, 15 a der 2, DV-BEG und kann beim Rentenvergleich nach § 35 BEG nicht wieder ausgeklammert werden. Davon gehen auch die o. a. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus (vgl. auch BGH RzW 1980, 140; 1981, 76, 77).
Das Berufungsgericht übersieht zwar bei seinem Rentenvergleich, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Rentenvergleich nach §§ 206, 35 BEG nicht von den zuletzt festgesetzten, sondern von den linear zu erhöhenden Rentenbeträgen auszugehen ist (vgl. RzW 1974, 208; 1976, 62 Nr. 21; 1977, 184). Aber auch bei Zugrundelegung
 der linear erhöhten Rentenbeträge von 717 + 301 = 1.018 zu 745 ergibt sich zu dem 1. August 1981 keine Abweichung von 30 v. H.
Fuchs
 Zorn