Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die von ihr angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Satz 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 216/11 vom 6. Oktober 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Oktober 2011 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 60/11) wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 60/11) werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1 1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die von ihr angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juni 2011 ist kein Rechtsmittel statthaft. Die von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das Oberlandesgericht durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Die von der Antragstellerin ebenfalls eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2011 vielmehr endgültig abgelehnt worden. 2 2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vor- stehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch die Antragsteller selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 20.05.2011 - 20 O 120/11 -OLG Celle, Entscheidung vom 28.06.2011 - 3 W 60/11 -