Kr hat dasu ausgeführt, der Kläger habe solche gesundheitlichen Ktöruagen in seine» Anträge wo« 3* Hai 1957 nicht erwähnt, Ber französische Arzt, der den Kläger deswegen behandelt und den er von seiner Schweigepflicht befreit hatte, hat die Aussage verweigert, uafür hat er sich auf Vorschriften des franxöshchen Rechts borufen. Auch insoweit wirft der Rechtsstreit entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Me Beweis-Würdigung beruht nicht nur auf der nach französische« Recht zulässigen Aussageverweigerung des Arztes, aoadeni auch auf den Angaben des Klägers, Biese den thusttaden des Einself alls Rechnung tragende BeweiswUrtUgung fällt in dm Verantwortungsbereich des Tatrichters. im auch seast keine Gründe vorlieg®^ <*** Zulassung dar Revision rechtfertigen käsmen, au£ die Beschwerde des Klägers alt der Kosteafolge aus § 225 Abs« 1 BEG, £ 97 Abs« 1 ZPO rurUekgewiese« werden«
Abschrift 092 BUNDESGERICHTSHOF rjf ZB 215/66 BESCHLUSS in der .ntschädlgum^seache Heinrich N •, Ku* Am t Kläger und Beschwerdeführer, • Proz ^bevollmächtigter! Bechtsanw< mmmmmmt wi als Abwickler der Kanzlei, des verstorbenen Leehtsanw<s gegen Lend Nordrhein-Westfalen , vertreten church die Landesrentenbehdrde Mordrbeln-Westfalea , CüsseXdorf, Tannen&traö« 36, Beklagten und Besehverdegegner c\s I u m *4 0 m m fe 2 <0 g am •O Oeriehti^ebUhrea Auslagen werden nicht erhoben üle au0erg*richtJLich<m testest der B«sd»«nN» hat Koveit der Häger seine Ansprüche auf Rente und Kapital«» enisebtdigiing weiter damit b«||niadetf er leide unter neuropsychischen Beschwerden, deren Ursache in den Verfolgung»-Erlebnissen m sehen sei, hat der Beruftongsrichter keine Fest« Stellungen über Art und Ursache «oleler Beschwerde treffen kannen. Kr hat dasu ausgeführt, der Kläger habe solche gesundheitlichen Ktöruagen in seine» Anträge wo« 3* Hai 1957 nicht erwähnt, Ber französische Arzt, der den Kläger deswegen behandelt und den er von seiner Schweigepflicht befreit hatte, hat die Aussage verweigert, uafür hat er sich auf Vorschriften des franxöshchen Rechts borufen. Auch insoweit wirft der Rechtsstreit entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Me Beweis-Würdigung beruht nicht nur auf der nach französische« Recht zulässigen Aussageverweigerung des Arztes, aoadeni auch auf den Angaben des Klägers, Biese den thusttaden des Einself alls Rechnung tragende BeweiswUrtUgung fällt in dm Verantwortungsbereich des Tatrichters. 4 im auch seast keine Gründe vorlieg®^ <*** Zulassung dar Revision rechtfertigen käsmen, au£ die Beschwerde des Klägers alt der Kosteafolge aus § 225 Abs« 1 BEG, £ 97 Abs« 1 ZPO rurUekgewiese« werden« . enatspräsident Hai 1st beurlaubt, er kam nicht unterschreiben« 8&a£ Benkel