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BGH

Gericht: BGH

Die Beschworde der Klägerin gegen die Hiohtzulassung der Revision im Urteil des 2o Zivilsenats dos Oberlande sge-richto Colle vom 5« Januar 1962 wird zurückgewiesono Das Beschwerdovorfahron ist gebühren-und auslagonfrci$ dio außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin0 getretene Unterbrechung des Rechtsstreits ist beendet (§ 244 Abs» 1 ZPO), nachdem der Vertreter des Brozeßbovoll-mächtigton (§ 161 BRAO), Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 5o November 1968 seine Bestellung in der vorliegenden Sache angezeigt hat und dieser Schriftsatz dem Beklagten zugestollt worden istn Außerdem ist die Vollziehung des Vertrotungsvorbots am 4» Dezember I960 erneut ausgesetzt wordeno Die Bedenken des Senats gegen dio uneingeschränkte Prozeßfähigkeit dos Anwalts sind behoben« Der Senat entnimmt dem vorbereitend eingeholten Gutachten des Facharztes für Bas Landgericht hat die Entschädigungsberechtigung verneint, da die Klägerin in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückgekehrt und im Sinne des § 4 Abs«, 1 Nr«, 1c BIG a0Po nicht ausgewandert sei«, Bas Oberlandesgericht hat ihr eine Kapitalentschädigung wegen Ausbildungsschadens zugesprochen (§ 118 BEG a0Po)0 Es hat nicht festgestellt oder für fostgeotellt erachtet (§ 176 Abs-, 2 BEG), daß die Ausbildung zur Opernsängerin abgeschlossen gewesen sei0 Es braucht nicht erörtert zu werden, ob ein hinlänglicher Grund für die Zurückweisung der Sache an das Landgericht darin lag, daß im Urteil erster Instanz nur über eine allgemeine Voraussetzung der Entschädigungsberechti- gung entschieden worden ist«, Ein Fall der §§ 538, 539 ZPO lag nicht vor«, Aber selbst von der an sich gesetzlich vorgeschriebenen Zurückvcrv/oisung im Palle des § 538 ZPO kann der Berufungsrichter nach § 540 ZPO absehen«, Baß er über die vorliegende Klage selbst entschied, konnte ihm um so unbedenklicher erscheinen, als die weiteren Voraussetzungen des erhobenen Anspruchs bereits Gegenstand des Verwaltung sverfahrens und des Prozeßvortrages erster Instanz gewesen waren«, Rcchtsgrundsätzc für die Ausübung des richterlichen Ermessens bei dieser Sachlage lassen sich nicht auf-steileno Auch bedarf es entgegen der Meinung der Beschwerde in einem derartigen Palle keiner Begründung für das Absehen von der Zurückvorwoisung«, sich nach der Natur der Sache nur damit begründen, daß das Bev/eisergebnis nach der Auffassung des Beurteilers die rechtserhebliche Tatsache nicht hinreichend wahrscheinlich mache; entgegen der Meinung der Beschwerde bedarf es dieser oder einer anderen, näheren Begründung nicht.

Zitierte Normen: § 244 ZPO § 161 BRAO § 114 BEG § 286 ZPO
RechtsanwaltBasBedeutungAusbildungTatsacheZPOBeschwerdedosKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

S I 1 iLf
2525 ICO
BUNDESGERICHTSHOF
ix.zb_2Js/67	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
H.W,
9
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Broseßhevollmächtigters
 Rechtsanwalt £r.
gegen
 Band Niedersachson,
 vertreten durch den Riedersächsischen Minister des Innern, Hannover9 Lavesalleo 6,
Beklagten und Beschv/erdegegncr
2
/rf *
Dor IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung dos Sonatspräsidcnten Mai und der Bundesrich-tor Maaßp von der Mühlen, Zorn und Dr0 Woesner
 in der Sitzung vom 5» Dezember I960 beschlossen;
Die Beschworde der Klägerin gegen die Hiohtzulassung der Revision im Urteil des 2o Zivilsenats dos Oberlande sge-richto Colle vom 5« Januar 1962 wird zurückgewiesono
 Das Beschwerdovorfahron ist gebühren-und auslagonfrci$ dio außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin0
Io Die mit dem Wiederaufleben des Vertrotungsvorbots ge-
getretene Unterbrechung des Rechtsstreits ist beendet (§ 244 Abs» 1 ZPO), nachdem der Vertreter des Brozeßbovoll-mächtigton (§ 161 BRAO), Rechtsanwalt	mit	Schriftsatz
 vom 5o November 1968 seine Bestellung in der vorliegenden Sache angezeigt hat und dieser Schriftsatz dem Beklagten zugestollt worden istn Außerdem ist die Vollziehung des Vertrotungsvorbots am 4» Dezember I960 erneut ausgesetzt wordeno
 Die Bedenken des Senats gegen dio uneingeschränkte Prozeßfähigkeit dos Anwalts sind behoben« Der Senat entnimmt dem vorbereitend eingeholten Gutachten des Facharztes für
G r ü n d e
gen Rechtsanwalt Dr
 
Psychiatrie Prof0 Br»	vom 13* August 1968 in der
 Sache IX ZB 224/67, daß Br»	sich	auch	auf dem Gobie-
te des Entochädigungsrochts und -»Verfahrens ein von psychischen Störungen freies Urteil zu bilden und sachbezogene Entschlüsse zu fassen vermochte und vermag«,
2o Die Beschwerde ist nicht begründet„
Bio Klägerin besuchte von 1926 bis 1928 ein Musikkonservatorium in	und	von	T928 bis Endo 1932 das Lan-
de skonservatorium in IieflB4 Im Juli 1933 begab sie sich nach Polen, 1935 nach England«, Sie verlangt Entschädigung wogen Borufsschadens, weil sie trotz abgeschlossener Ausbildung als Opornsängcrin diesen Beruf in Beutschland aus VerfolgungsgrÜndon nicht habe aufnehmen können (§ 114 BEG),
Bas Landgericht hat die Entschädigungsberechtigung verneint, da die Klägerin in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückgekehrt und im Sinne des § 4 Abs«, 1 Nr«, 1c BIG a0Po nicht ausgewandert sei«, Bas Oberlandesgericht hat ihr eine Kapitalentschädigung wegen Ausbildungsschadens zugesprochen (§ 118 BEG a0Po)0 Es hat nicht festgestellt oder für fostgeotellt erachtet (§ 176 Abs-, 2 BEG), daß die Ausbildung zur Opernsängerin abgeschlossen gewesen sei0
Bie Einwendungen der Beschwerde rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (§ 219 Abs* 2 BIG)«,
Es braucht nicht erörtert zu werden, ob ein hinlänglicher Grund für die Zurückweisung der Sache an das Landgericht darin lag, daß im Urteil erster Instanz nur über eine allgemeine Voraussetzung der Entschädigungsberechti-
 
gung entschieden worden ist«, Ein Fall der §§ 538, 539 ZPO lag nicht vor«, Aber selbst von der an sich gesetzlich vorgeschriebenen Zurückvcrv/oisung im Palle des § 538 ZPO kann der Berufungsrichter nach § 540 ZPO absehen«, Baß er über die vorliegende Klage selbst entschied, konnte ihm um so unbedenklicher erscheinen, als die weiteren Voraussetzungen des erhobenen Anspruchs bereits Gegenstand des Verwaltung sverfahrens und des Prozeßvortrages erster Instanz gewesen waren«, Rcchtsgrundsätzc für die Ausübung des richterlichen Ermessens bei dieser Sachlage lassen sich nicht auf-steileno Auch bedarf es entgegen der Meinung der Beschwerde in einem derartigen Palle keiner Begründung für das Absehen von der Zurückvorwoisung«,
Soweit sich die Beschwerde gegen das Verfahren dos Berufungsgerichts bei der Ermittlung der rechtserheblichen Tatsachen wendet, fohlt es allenthalben an einem Vorgang von grundsätzlicher, über den vorliegenden Streitfall hin-ausreichender Bedeutung«, Möglichkeit und Pflicht, nach dem Verbleib nur dem Namen nach bekannter Lehrer und Mitschüler der Klägerin am ied^ Konservatorium zu forschen, könnten nur nach den besonderen Umständen des Palles bestimmt worden* Bas gleiche gilt von der Präge, ob die Zeugen Ci-und mm auch über den Stand der Ausbildung der Klägerin persönlich hätten vernommen werden sollen, da sie in ihren eidesstattlichen Versicherungen von einer abgeschlossenen Ausbildung ausgegangen waren*
Bas Berufungsurteil zeigt, daß sich das Oberlandesgericht seiner Befugnis bewußt war, Tatsachen zugunsten der Klägerin für festgostellt zu erachten, für die einiger Beweis erbracht war* Bas Absehen von dieser Befugnis läßt
 
sich nach der Natur der Sache nur damit begründen, daß das Bev/eisergebnis nach der Auffassung des Beurteilers die rechtserhebliche Tatsache nicht hinreichend wahrscheinlich mache; entgegen der Meinung der Beschwerde bedarf es dieser oder einer anderen, näheren Begründung nicht.
Die Beweiswürdigung des Berufungsrichters enthält keinen Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Nach der Überzeugung des Tatrichters ist der Klägerin weder ein Abgangszeugnis noch ein Diplom des Landeskonservatoriums noch ein Bühnenreifezeugnis des Deutschen Bühnenvereins oder der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger erteilt worden. Das Behlen dieser Zeugnisse wertet er als Beweisanzeichen gegen einen Abschluß der Ausbildung. In gleicher Weise würdigt er die Beweiskraft eines von der Klägerin geschilderten Vorsingens und ihrer Teilnahme an einer Aufführung. Die allgemeine Eignung dieser Vorgänge als Beweisanzeichen ist unbestreitbar; ihre Bewertung im konkreten Sachzusammenhang kann nicht rechtsgrundsätzlich festgelegt werden. Soweit dabei der Gesamtdauer der Ausbildung (1926 - 1932) nicht das entsprechende Gewicht beigeraessen worden sein sollte, könnte allenfalls
/f
 
ein Verstoß gegen § 286 ZPO ohne Bedeutung für eine Mehrzahl von EntSchädigungeverfahren vorliegen.
Mai
 von der Mühlen