BGH · IX ZB 214/82
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
iiarzu stellt das iterufb^surtell ohne tvecfrtsfekler fast* dal dis iltigheit des Erblass ara darauf adzielts, di a verfasaurgsaäaige Ordnung in der ^Eundesrepubllk Deubachland zu untergraben und Zustände herbeisuXuhran, bei den&n sich das politische leben nicht sehr nach dar ia Grundgesetz nicdergalegten rechts-staatlichen Ordnung abspielen vCrde. Mit dar subjektiven weite dss Ausschlußtatbestandes hat sich das Berufungsgericht «war nicht cuacrllaklich befaßt. Es hält aber dan ^ir.vand dar Tigerinnen* dar Erblasser hebe nicht dis freiheitliche dcscokratinche Qrundord-ming« sondern nur die in dsr öunde^republilt Deutschland bestehende Verfassun^ä^rklichkeitt di a 3 ich alt des Grundgesetz nicht deo:ef beklopfen «ollen« durch den Inhalt dar von iha verteilten Agitationsschriften für widerlegt. Auierde» bestätigt es das l=uidgarichtliche ürtei* wonach dar Erblasser die politischen Ziala der Ä'ectorganisation des i?t£3 als einer Ersatzorgcnisaticn dar verbotenen A3 gekeraat und ln Rskm&n dar ihn durch dis Organisation zugaiailtsn Aufgaben an der Erreichung dieser Zisle ttitge&rbeitet habe« Aus .‘nichtsgründen nicht zu beanstanden ist schließlich auch die »AiiXassung cas leruLfungsrichtarst dal sich an der rechtlichen ieurtsilung dsr ianolungcn dss .urblas-ssrs trots gv^issor -racrungan zwischen den oeiien deutschen iitistvn nach ^rtail dw3 rundes rraricbtihols von