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BGH · IX ZB 214/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 214/08
VerfahrenseröffnungInsolvenzverfahrenZBunzulässigMannheimRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 214/08
vom 17. September 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 17. September 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Das Insolvenzgericht bestellte im Eröffnungsverfahren zur Sicherung der
 künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Es verbot dem Schuldner, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Drittschuldnern verbot es, an den Schuldner zu zahlen. Im Übrigen untersagte es Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren. Die hiergegen insbesondere auf die fehlende internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gestützte sofortige
 
Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. September 2008 eingelegte und mit Schriftsatz vom 12. November 2008 begründete Rechtsbeschwerde. Bereits am 5. November 2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden.
2	Die	nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die angefochtenen Sicherungsmaßnahmen den Schuldner nicht mehr beschweren, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 260/08).
3	1.	Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Siche-
rungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen prozessualen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlossen.
4	Der	Schuldner	ist	auch	nicht	zu	einem	Fortsetzungsfeststellungsantrag
 übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tief greifende Grundrechtsverletzung zu dem Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung
 
trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröffnung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von dem Schuldner auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihm nicht in Zweifel gezogen.
5	2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der
 Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gegeben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Entscheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu zählen die üblichen Sicherungsmaßnahmen, die -wie hier- allein in die Vermögenssphäre des
 
Schuldners eingreifen, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 01.07.2008 - 1 IN 244/08 -LG Mannheim, Entscheidung vom 21.08.2008 - 4 T 165/08 -