* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 213/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 213/11

Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Anhörungsrügeverfahren gegen den Senatsbeschluss vom 26. 1 Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom 21. tenzeichen IX ZB 213/11 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den diese Sache abschließenden Senatsbeschluss vom 26. Im vorliegenden Fall hätte die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Erfolgsaussichten, weil der Senat bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör des Schuldners (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt hat.

AnhörungsrügeverfahrenBeiordnungbeabsichtigenSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 213/11
vom 19. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. Juli 2012 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Anhörungsrügeverfahren gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	legt	die Eingabe des Schuldners vom 21. Mai 2012 zu dem Ak-
tenzeichen IX ZB 213/11 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den diese Sache abschließenden Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 aus.
2	Die	beantragte	Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4 InsO, § 78b
Abs. 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall hätte die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Erfolgsaussichten, weil der Senat bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör des Schuldners (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt hat. Entgegen der Annahme des Schuldners ist der Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 26. Januar 2012 von der Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens ausgegangen. Es liegt demnach keine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor.
 
3	Der	Vortrag des Schuldners gibt auch im Übrigen keinen Anlass zur Än-
derung des angegriffenen Beschlusses. Vermeintliche sonstige Rechtsoder Grundrechtsverletzungen können im Anhörungsrügeverfahren nicht geltend gemacht werden.
4	Der	Schuldner kann in dieser Sache nicht mit einer Antwort auf weitere
 Schreiben rechnen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 13.04.2011 - 18 IN 14/11 -LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.06.2011 - 7 T 301/11 -