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BGH · IX ZB 213/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 213/11

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 17. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. 3 Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzverfahren auf seinen Antrag eröffnet wurde (BGH, Beschluss vom 18. Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet (BGH, Beschluss vom 17. Aus dieser Erwägung ist es dem Schuldner auch verwehrt, seinen Eröffnungsantrag an die Bedingung der Begründetheit des Fremdantrags zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 11. Bei dieser Sachlage ist die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde als aussichtslos zu erachten.

EigenantragZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 213/11
vom 26.Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 26. Januar 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis
 zu dem 17. Oktober 2011 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
 
2	2.	Ein	Notanwalt	ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beab-
sichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
3	Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzverfahren auf seinen Antrag eröffnet wurde (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, WM 2007, 553 Rn. 6 ff; vom 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZlnsO 2007, 663 Rn. 3). Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 225/07, WM 2008, 1752 Rn. 4). Der Schuldner kann nicht verlangen, vor der Entscheidung über seinen Eigenantrag über die Erfolgsaussichten eines außerdem gestellten Fremdantrags unterrichtet zu werden. Falls der Schuldner meint, dass ein Insolvenzgrund nicht gegeben ist, darf er - zu demal er dann einer Restschuldbefreiung nicht bedarf - einen Eigenantrag nicht stellen. Aus dieser Erwägung ist es dem Schuldner auch verwehrt, seinen Eröffnungsantrag an die Bedingung der Begründetheit des Fremdantrags zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, WM 2010, 898
 
Rn. 7 ff). Bei dieser Sachlage ist die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde als aussichtslos zu erachten.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 13.04.2011 - 18 IN 14/11 -LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.06.2011 -71 301/11 -