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BGH · IX ZB 213/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 213/10

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, auch wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befasst hat. Nur wenn besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt eine Gehörsverletzung vor (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. Ein solcher Schluss kann gerechtfertigt sein, wenn das Berufungsgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist. Zusätzliche Sachverhalte, die der Verwalter durch die pauschale Bezugnahme auf seine Sachstandsbe-richte im Schlussbericht zu dem Gegenstand seines Vortrags gemacht haben will, brauchte das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zu erwähnen. Dass das Beschwerdegericht einzelne Umstände anders gewichtet hat als der Verwalter, verletzt nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG
ParteiZuschlagVerwalterUmstandKenntnisBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 213/10
vom 14. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 14. Juli 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. September 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.953,93 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde, mit der sich der weitere Beteiligte gegen die vom
 Beschwerdegericht vorgenommene Kürzung der ihm vom Insolvenzgericht auf seine Vergütung gewährten Zuschläge wendet, ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, denn sie deckt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO auf. Der ausschließlich geltend gemachte Zulässigkeitsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere wegen vermeintlicher Gehörsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG), liegt nicht vor.
 
2	1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, auch wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befasst hat. Nur wenn besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt eine Gehörsverletzung vor (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - VZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Ein solcher Schluss kann gerechtfertigt sein, wenn das Berufungsgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist.
3	Aus	Art. 103 Abs. 1 GG folgt hingegen keine Pflicht der Gerichte, sich
 der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, juris Rn. 6).
4	Bei	Berücksichtigung dieser Grundsätze können die von der Rechtsbe-
schwerde behaupteten Gehörsverletzungen nicht festgestellt werden. Was der Verwalter in seinem Vergütungsantrag zur Begründung der begehrten Zuschläge vorgetragen hat, hat das Beschwerdegericht ausweislich seiner Entschei-
 
dungsgründe zur Kenntnis genommen. Nichts spricht dafür, dass es diese Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Zusätzliche Sachverhalte, die der Verwalter durch die pauschale Bezugnahme auf seine Sachstandsbe-richte im Schlussbericht zu dem Gegenstand seines Vortrags gemacht haben will, brauchte das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zu erwähnen. Dass das Beschwerdegericht einzelne Umstände anders gewichtet hat als der Verwalter, verletzt nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
5	2.	Die Bewertung des Beschwerdegerichts ist auch nicht objektiv willkür-
lich (Art. 3 Abs. 1 GG), weder in Bezug auf die einzelnen Zuschläge noch bei der Gesamtabwägung. Zu bemerken ist insoweit, dass das Beschwerdegericht die Dauer des Verfahrens entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH,
 
 Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f) als selbständigen Zuschlagsgrund behandelt hat. Dies dürfte sich zugunsten des Verwalters ausgewirkt haben.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 12.03.2010 - 70 IN 117/02 -LG Münster, Entscheidung vom 27.09.2010 - 5 T 318/10 -