* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 213/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 213/09

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den bezeichneten Beschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2 Gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Schuldner kein Antragsrecht, eine Entscheidung über die Entlassung des Treuhänders zu erwirken (BGH, Beschl. Auch bei einer förmlichen Entscheidung über den gestellten Antrag wäre die Schuldnerin überdies gemäß §313 Abs. 1 Satz 3, §59 Abs. 2 InsO nicht beschwerdebefugt (vgl. 3 Dass das Insolvenzgericht wie auch das Landgericht das Begehren der Schuldnerin als Antrag ausgelegt haben, die an ihren Neffen geleisteten Zahlungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu berücksichtigen, begründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht. Für die Entscheidung des Insolvenzgerichts über diesen Antrag gemäß § 36 Abs.4 Satz 1 InsO gilt der vollstreckungsrechtliche Rechtszug nach § 793, §§ 567 ff ZPO (BGH, Beschl. Die von der Schuldnerin selbst erhobene Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 59 InsO § 850c ZPO § 36 InsO § 574 ZPO
SchuldnerinunzulässigInsOZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 213/09
vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 10. Dezember 2009 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den bezeichneten Beschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
2	Gemäß	§	313	Abs.	1	Satz	3,	§	59 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Schuldner
 kein Antragsrecht, eine Entscheidung über die Entlassung des Treuhänders zu erwirken (BGH, Beschl. vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 8; MünchKomm-lnsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 54). Der Antrag der Schuldnerin auf Entlassung des Treuhänders war deshalb bereits unzulässig und wurde
 
vom Insolvenzgericht zu Recht nicht förmlich beschieden. Auch bei einer förmlichen Entscheidung über den gestellten Antrag wäre die Schuldnerin überdies gemäß §313 Abs. 1 Satz 3, §59 Abs. 2 InsO nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH, BeschI. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 76/07 Rn. 2).
3	Dass	das Insolvenzgericht wie auch das Landgericht das Begehren der
 Schuldnerin als Antrag ausgelegt haben, die an ihren Neffen geleisteten Zahlungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu berücksichtigen, begründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht. Für die Entscheidung des Insolvenzgerichts über diesen Antrag gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO gilt der vollstreckungsrechtliche Rechtszug nach § 793, §§ 567 ff ZPO (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835). Insofern ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist.
4	2. Die von der Schuldnerin selbst erhobene Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
 
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter
 Gehrlein
Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 06.03.2009 - 39 IK 227/08 -LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2009 - 85 T 31/09 -