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BGH · IX ZB 213/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 213/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. 3 Das vom Insolvenzgericht herangezogene Verfahren aufsichtsrechtlicher Anordnungen (§ 58 InsO) entzieht dem Rechtsbeschwerdeführer nicht den grundgesetzlich geschützten Justizgewährungsanspruch. Das aufsichtsrechtliche Verfahren nach § 58 InsO sieht nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung gegen die einzelnen Anordnungen kein förmliches Rechtsmittel (vgl. Die sofortige Beschwerde ist erst eröffnet, sobald das Insolvenzgericht zur Durchsetzung seiner Anordnung gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld anordnen sollte (vgl. Ebenso sind hinreichende Rechtsverteidigungsmöglichkeiten für den Rechtsbeschwerdeführer gegeben, wenn das Insolvenzgericht die Einforderung des Rückzahlungsbetrags einem Sonderverwalter übertragen sollte.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 7 InsO § 11 RPflG § 58 InsO
InsolvenzgerichtInsOunzulässigDresdenRechtsbeschwerdeAnordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 213/08
vom 3. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 3. Februar 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 644,50 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Deshalb kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, die eine erste statthafte Beschwerde nach § 6 InsO voraussetzt, eröffnet oder sogar unstatthaft ist.
1. Die geltend gemachte Verletzung des Justizgewährungsanspruchs liegt nicht vor.
2
 
3	Das	vom Insolvenzgericht herangezogene Verfahren aufsichtsrechtlicher
 Anordnungen (§ 58 InsO) entzieht dem Rechtsbeschwerdeführer nicht den grundgesetzlich geschützten Justizgewährungsanspruch. Das aufsichtsrechtliche Verfahren nach § 58 InsO sieht nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung gegen die einzelnen Anordnungen kein förmliches Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224), sondern nur den Rechtsbehelf der Rechtspflegererinnerung (vgl. § 11 Abs. 2 RPflG) vor. Dies ist verfassungsrechtlich ausreichend (vgl. BVerfG-K WM 2010, 218, 219). Die sofortige Beschwerde ist erst eröffnet, sobald das Insolvenzgericht zur Durchsetzung seiner Anordnung gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld anordnen sollte (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO). Ebenso sind hinreichende Rechtsverteidigungsmöglichkeiten für den Rechtsbeschwerdeführer gegeben, wenn das Insolvenzgericht die Einforderung des Rückzahlungsbetrags einem Sonderverwalter übertragen sollte. Dieser abgestufte Rechtsschutz entspricht dem das Insolvenzverfahren beherrschenden Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG aaO S. 220).
 
4
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 12.12.2006 - 551 IN 434/04 -LG Dresden, Entscheidung vom 27.08.2008 - 5 T 79/07 -