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BGH · IX ZB 46/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 46/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill am 22. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zur Begründung wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
22. Juli 2004
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill
 am 22. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. August 2003 wird auf Kosten des Treuhänders verworfen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000,50 Cfestgesetzt.
Gründe:
Zur Begründung wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424 verwiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde des Treuhänders ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2004 nicht angenommen worden (1 BvR 633/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).
Kreft
 Fischer
Ganter
 Neskovic