Hierfür lat ohne Bedeutung, ob der Ausspruch Uber daa Wahlrecht la Bescheid vw 10. Der Kläger hat wetter den Bescheid von 10. Eine Erneuerung des Wahlrechts sieht nur das BEO-sehluSgesets unter den in Art. UZ Nr. 4 Abs. 1 und 2, XV Nr. 1 Abs. 5 geregelten Voraussetzungen vor* bei §§ 84, 96 BEO gibt es das nicht. Bei dieser Sachlage kennt es auf Braessenserwägungen der Ewtfiahadl|fiingtb^hMyd8 sieht AB« über die im Streitfall erheblichen Rechtsfragen hat dar Bundesgerichtshof entschieden» Bie Riwednde der Besehverde veranlassen keine Änderung dieser Rechtsprechung« Auch der Hinweis auf eine abweichende Verwaltungsübung dar Entschädigungsbehörden anderer Lander führt nicht sur Zulassung« Bei versäumter Frist für die Ausübung des Wahlrechts fehlt es am Anspruch« Ben Behörden ist dann auch im Zweitverfahren ein Ermessen nicht elngeräumt* die Zuerkennung einer Rente deshalb gesetzwidrig.
2371 031 Zur Entscheidungssammlung des Senats Abschrift BUNDESGERICHTSHOF u n i\un BESCHLUSS in der Fntgchädlgungssachs Georg Gershon Israel» t latraße Kläger und Beschwerdeführer» - ProzeBbevollmichtigte t Rioh1 ta Br Laad Rhalnl and-Pfai», vertreten durch des Ministerium der Finanzen* Mains, Kalaar-Friadrieli-Straaa 1, litten und Baaebvardacagnar Di« Entaohädlfungabehdrde hct 41« itfailf« nmlitrkt Laad- und Oberlandesgerioht haben diese Entscheidung bestätigt. Daa Berufungsurteil lat la Ergebnis richtig. Ib Zeitpunkt dar erstaallgen Vahlerklärung an IS. Juli 1973 waren di« gesetzlichen Fristen (§96 BEOt Art. Ill Nr. 4 Aba. 2 alt Nr. 1 Aba. 1 BB8-SchluM) sbgslaufen. Wiedereinsetzung iat nicht zuläzzlg (BGH HzV 1973, 189). Ein Anspruch auf Beruf sachadeaarent« stabt dea KlMgar nicht aahr au. Hierfür lat ohne Bedeutung, ob der Ausspruch Uber daa Wahlrecht la Bescheid vw 10. August 1959 richtig ist. Sachlich-rechtliche Verauaaetauag des Ren-tenbßspruchs ist - außer den in § 82 BEO geregelten - die wirksam Ausübung des Wahlrechts. Der Kläger hat wetter den Bescheid von 10. August 1959 angegriffen noch die Rentenwahl erklärt* der Anspruch 1st erloschen. Eine Erneuerung des Wahlrechts sieht nur das BEO-sehluSgesets unter den in Art. UZ Nr. 4 Abs. 1 und 2, XV Nr. 1 Abs. 5 geregelten Voraussetzungen vor* bei §§ 84, 96 BEO gibt es das nicht. Abhilfe findet deshalb sieht statt (BQH Rsw 1972, 344j 1979, 61t 117f Urteil von 24. Februar 1977 - XX ZR 22/76, zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei dieser Sachlage kennt es auf Braessenserwägungen der Ewtfiahadl|fiingtb^hMyd8 sieht AB« über die im Streitfall erheblichen Rechtsfragen hat dar Bundesgerichtshof entschieden» Bie Riwednde der Besehverde veranlassen keine Änderung dieser Rechtsprechung« Auch der Hinweis auf eine abweichende Verwaltungsübung dar Entschädigungsbehörden anderer Lander führt nicht sur Zulassung« Bei versäumter Frist für die Ausübung des Wahlrechts fehlt es am Anspruch« Ben Behörden ist dann auch im Zweitverfahren ein Ermessen nicht elngeräumt* die Zuerkennung einer Rente deshalb gesetzwidrig. Kin* solebe VexwaltuagsUbung begründet für dm KISger attb Am Cleiehheitsgruad-•etc (Art. 3 00) keine» Aurefceetsbarea Anspruch euf Ai« Aerufssotiadensrante. Dee unterliegt keine« recbtliohen 2nIIA und ist keine gründe* todksbe Reehtsfrage i« sms Ass $ 219 Abs. 2 ür. 1 BK». Mal Raaks],