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BGH · IX ZB 212/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 212/11

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die von ihr angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Stimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeRechtsmittelZPOBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 212/11
vom 26. Juli 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 26. Juli 2011 beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 59/11) wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 59/11) werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden,
 weil die von ihr angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 2011 ist kein Rechtsmittel statthaft. Die von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbe-
 
Stimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das Oberlandesgericht durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Die von der Antragstellerin ebenfalls eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2011 vielmehr endgültig abgelehnt worden.
2	2.	Die	kostenpflichtige	Verwerfung	der	Rechtsmittel	beruht	auf	den	vor-
stehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
 
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch die Antragstellerin selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 23.05.2011 - 20 O 121/11 -OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2011 - 3 W 59/11 -