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BGH · IX ZB 212/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 212/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Bei diesem Gegenstandswert kann dem Schuldner gemäß § 115 Abs.4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen.

Zitierte Normen: § 115 ZPO
ProzesskostenhilfeFischerMannheimGegenstandswertSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 212/07
vom 30. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 30. Juli 2008 beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Senat wird nicht vor dem 9. Oktober 2008 über die Rechtsbeschwerde beraten.
Gründe:
1	Da die Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine
 Insolvenzquote nicht erwarten können, erscheint es angemessen, den Gegenstandswert entsprechend der Senatspraxis auf 5.000 € festzusetzen. Bei diesem Gegenstandswert kann dem Schuldner gemäß § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Angesichts der mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte der Beschwerdegegner monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 175 € zu zahlen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 IN 3/06 -LG Mannheim, Entscheidung vom 17.10.2007 -IT 32/07 -