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BGH

Gericht: BGH

Zlvllaax&t ds3 Bundesgerichtshofs bat durch den Vorsitzenden idct^r *4ai uni dis Hichtar Zorn, *ucfcsf Dr. Lang und dBxicstfr Mt das wutachten das rrof.Dr, K^P geht der Berufungs-richtar davon aus# dal es sich hoi dea als vorfolgungsbedingt anerkannten Doidan eines psycho-pbysiscbea und psychoreaktiv strukturierten *srschöpfungsayndrozs für die Zeit bis zun 31. auch nicht alt Wahrscheinlichkeit festgastellt werden» da3 dis depro33iro Persdalicbkeitaveränderung dar Klägerin aalt dar Yerfolgungszeit unaufhörlich bestanden haha« Dia Verneinung dar Zatschädigungafähigkeit dieses Leidens ist daher aus ftechtsgründen nicht tu beanstender* (vgl« BGH Kztf 19619 13)» Dahai setzt sich das Berufungsurteil zwar nicht ausdrücklich alt dar Frag« auseinander» welcher Zeitraum der Eingliederung der Klägerin in das Aufnahmeland Argentinien noch der Verfolgung zusureebnaa let (vgl« BGH Rti 1976» 136)« Du ln Bezug genossene landgericbtilcbe Urteil stellt aber tatrichterlich fest» daß allenfalls die ersten Ä&igra-tionajahre in Argentinien der Verfolgung zuzurechnen seien« Davon geht offensichtlich auch des Berufungsgericht aus» wenn es in Tatbestand seines Urteils ausführt» der Ehemann der Klägerin habe nach seiner Einwanderung in Argentinien in ein Geschäftsuaternehmn gegründet» data er in den folgenden Jahren erfolgreich betrieben habe» und die Klägerin selbst sei nur in der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Argentinien einer Erwerbstätigkeit nachgegacgen» *bla die anfänglichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten Überwunden waren*« Ob das richtig ist» verantwortet der Tatrichter. Auch die Büge der Beschwerde» der Berufungsrichtmr habe die sogenannte KZ-Vermutung nach § 31 Abs« 2 3ES nicht beachtet« vermag dis Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Im bisherigen Verfahren bat sich kein Hinweis darauf ergeben» dad die Klägerin mindestens ein Jahr ln einer Haftstätte inhaftiert war» die nach § 42 Abs« 2 3£G und der dazu erlassenen 6. BV-2ZG als Konzentrationslager anerkannt 1st« Die Klägerin selbst bat nur für die Zeit vom 27« August 1944 bis 2« Mai 1943 einen Aufenthalt in einem anerkannten Konzentrationslager (Davensbrüek und üsobsenfenuaen) behauptet« Die für die Zelt seit ihrer Verhaftung am 17« Mai 1941 angegebenen Haftstättan (Gefängnis ln Warschau» Geatapoge-f-Indols in Fawiak und Lager nadogoszcz) sind in der 6« UV-

KonzentrationslagerZeitBerufungsurteilArgentinienKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
«LaLauiaa
BESCHLUSS
in dar Sntachädlgungs« ache
 Wladyalava V 1372t FflBB Avenue,
(03A),
Klägerin und SeachwttdafUhrerin» • Pro**3b«voXIaächtlgtarj Rechte anvalt
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**aad Rheinland • Pfalz, vertraten durch das Hlniatarlua dar Finanzen v
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Beklagten und Bescfrwerdegegner
 Dar I«*. Zlvllaax&t ds3 Bundesgerichtshofs bat durch den Vorsitzenden idct^r *4ai uni dis Hichtar Zorn, *ucfcsf Dr. Lang und dBxicstfr
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an 7. April 19-3 beschlossen t
di# Beachwarda dar Klägerin gegen die Nichtzulassung dar Davis ion ia Urteil d®# 5. Zivilsenats - dntscnidigungssonata - das Ober-landeagerichts Koblenz voia 18. Juni 1S32 wird zurückgewie s on •
Mo außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trigt die Klägerin.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der üevisiop nach ? 219 Abs« 2 323 liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der deta tatrichter vorbehaltenen Würdigung des BeweisErgebnisses, insbesondere der ärztlichen Dachverstindlgengutachtsn des i?rof« Dr. KPB Ke nlsaat dabei roliasigerveiae auf die Ausführungen im land-gerichtlichen Urteil Bezug. Hechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Das Berufungsurteil weicht
 auch nicht von Entscheidungen dos Bundesgerichtshofa ab.
Mt das wutachten das rrof. Dr, K^P geht der Berufungs-richtar davon aus# dal es sich hoi dea als vorfolgungsbedingt anerkannten Doidan eines psycho-pbysiscbea und psychoreaktiv strukturierten *srschöpfungsayndrozs für die Zeit bis zun 31. Dczanoer 1330 und d^a chrönifizisrtan dspres-siv-astheniachan ^yndroa sit hypochondrischer Ausarbeitung
 seit dom Anfang denselben fort!
dar sechziger Jahre nicht um Leiden mit
.uf enden ifCrankheitabild h.soviel a •
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auch nicht alt Wahrscheinlichkeit festgastellt werden» da3 dis depro33iro Persdalicbkeitaveränderung dar Klägerin aalt dar Yerfolgungszeit unaufhörlich bestanden haha« Dia Verneinung dar Zatschädigungafähigkeit dieses Leidens ist daher aus ftechtsgründen nicht tu beanstender* (vgl« BGH Kztf 19619 13)» Dahai setzt sich das Berufungsurteil zwar nicht ausdrücklich alt dar Frag« auseinander» welcher Zeitraum der Eingliederung der Klägerin in das Aufnahmeland Argentinien noch der Verfolgung zusureebnaa let (vgl« BGH Rti 1976»
 136)« Du ln Bezug genossene landgericbtilcbe Urteil stellt aber tatrichterlich fest» daß allenfalls die ersten Ä&igra-tionajahre in Argentinien der Verfolgung zuzurechnen seien« Davon geht offensichtlich auch des Berufungsgericht aus» wenn es in Tatbestand seines Urteils ausführt» der Ehemann der Klägerin habe nach seiner Einwanderung in Argentinien in	ein Geschäftsuaternehmn gegründet» data er in
 den folgenden Jahren erfolgreich betrieben habe» und die Klägerin selbst sei nur in der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Argentinien einer Erwerbstätigkeit nachgegacgen» *bla die anfänglichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten Überwunden waren*« Ob das richtig ist» verantwortet der Tatrichter.
Auch die Büge der Beschwerde» der Berufungsrichtmr habe die sogenannte KZ-Vermutung nach § 31 Abs« 2 3ES nicht beachtet« vermag dis Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Im bisherigen Verfahren bat sich kein Hinweis darauf ergeben» dad die Klägerin mindestens ein Jahr ln einer Haftstätte inhaftiert war» die nach § 42 Abs« 2 3£G und der dazu erlassenen 6. BV-2ZG als Konzentrationslager anerkannt 1st« Die Klägerin selbst bat nur für die Zeit vom 27« August 1944 bis 2« Mai 1943 einen Aufenthalt in einem anerkannten Konzentrationslager (Davensbrüek und üsobsenfenuaen) behauptet« Die für die Zelt seit ihrer Verhaftung am 17« Mai 1941 angegebenen Haftstättan (Gefängnis ln Warschau» Geatapoge-f-Indols in Fawiak und Lager nadogoszcz) sind in der 6« UV-

nicht al j Konzentrationslager anerkannt* Xitte Mir* 1244 3011 sia zwar nach ihr on Angaben einem Transport nach wsrgca-Salisen "zugateilt* uni von iür* 1244 bis August 1244 «yon La gar su Lagar, von Kommando 2u Koasa&ndo, hin' und hergej&gt worden* sain, sis sie schließlich in L&ger Ravensbrück landeto* einzelne daXtstdtte» hat sie daoei jedoch nicht genannt* Dia Freiheitsentziehiing während dee Transportes zur iialleferung in ein Konzentrationslager ist selbst ksine Konzaatrationalagerhait ia Kinne d*3 ä 31 Abs* 2 KKS (DGH :j2i 1973, 314)*
iehließlich fuhren .auch die Verfahrens rüg an der Kld-gsria nicht zur Kola sating der Revision (vgl* 3Kli Rzi 1967, 431).
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