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BGH · IX ZB 211/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 211/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§7 aF, §21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Das ist nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 64 InsO § 103f EGInsO § 575 ZPO
HannoverBetriebsfortführungunzulässigMöhringBeschwerdegerichtZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 211/11
vom 17. Oktober 2013 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 17. Oktober 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.610,16 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist statthaft (§7 aF, §21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
§64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EGInsO) sowie formund fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aufzeigt.
2	1.	Die	gerügte	Verletzung	von Verfahrensgrundrechten des weiteren Be-
teiligten hat der Senat geprüft. Sie liegt nicht vor.
 
3	2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht
 klärungsbedürftig. Selbstverständlich kann neben einem (Ausgleichs-)Zuschlag wegen Betriebsfortführung auch ein Zuschlag wegen mangelnder Kooperation (Obstruktion) des Schuldners gewährt werden, die sodann beide in die erforderliche Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung des Gesamtzuschlags einzustellen sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, ZIP 2011, 1373 Rn. 22 mwN). Ebenso gut kann aber das Insolvenz- oder Beschwerdegericht die Obstruktion des Schuldners, die bei der Betriebsfortführung zu Mehraufwand geführt hat, bereits bei der Bemessung des Zuschlags wegen Betriebsfortführung berücksichtigen. Das bedarf keiner Klärung. Im letzteren Sinn ist das Beschwerdegericht verfahren. Das ist nicht zu beanstanden.
Kayser	Lohmann	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 14.02.2011 - 910 IN 797/08  LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2011 - 6 T 36/11 -