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BGH · IX ZB 210/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 210/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Es hat seiner Beurteilung diesen Rechtsbegriff ausdrücklich zugrunde gelegt und die danach erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung des Verfahrensstoffes bejaht, was unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 103f EGInsO § 574 ZPO § 4 InsO
unzulässigWuppertalRechtsbegriffZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 210/11
vom 25.Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 25. Januar 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	574	Abs.	1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
2	1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor.
3	2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seiner Beurteilung diesen Rechtsbegriff ausdrücklich zugrunde gelegt und die danach erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung des Verfahrensstoffes bejaht, was unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
4	3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
 
5	4.	Mangels	hinreichender	Aussicht	auf	Erfolg	der	Rechtsbeschwerde	ist
 der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.04.2009 - 145 IN 759/05 -LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.07.2011 - 6 T 302/11 -