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BGH · IX ZB 210/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 210/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.251.286,60 1 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 17 InsO § 577 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 210/07
vom 22. Januar 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 22. Januar 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.251.286,60 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
2	Das Beschwerdegericht hat den Vermutungstatbestand der Zahlungseinstellung (§17 Abs. 2 Satz 2 InsO) in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls verneint. Rechtsfehler grundsätzlicher Art oder gar - wie die Rechtsbeschwerde meint - Verfassungsverstöße sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Darüber hinaus
 
gibt der Beschwerdefall keine Veranlassung zur Klärung weiterhin grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
3	Den	Gegenstandswert	des	Rechtsbeschwerdeverfahrens	hat	der	Senat
 in Höhe von 10 v.H. der von der Gläubigerin für sich in Anspruch genommenen Forderungen - soweit beziffert - bemessen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2007 - 91 IN 113/07 -LG Aachen, Entscheidung vom 10.10.2007 - 6 T 118/07 und 136/07 -