Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.251.286,60 1 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 210/07 vom 22. Januar 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.251.286,60 € festgesetzt. Gründe: 1 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 2 Das Beschwerdegericht hat den Vermutungstatbestand der Zahlungseinstellung (§17 Abs. 2 Satz 2 InsO) in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls verneint. Rechtsfehler grundsätzlicher Art oder gar - wie die Rechtsbeschwerde meint - Verfassungsverstöße sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Darüber hinaus gibt der Beschwerdefall keine Veranlassung zur Klärung weiterhin grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in Höhe von 10 v.H. der von der Gläubigerin für sich in Anspruch genommenen Forderungen - soweit beziffert - bemessen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2007 - 91 IN 113/07 -LG Aachen, Entscheidung vom 10.10.2007 - 6 T 118/07 und 136/07 -