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BGH · IX ZB 210/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 210/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 10. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Juli 2005 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässig10ZBZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 210/05
BESCHLUSS
vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
 am 10. November 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe vom 25. Juli 2005 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (Senat, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Dr. Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Kayser
Vill