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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Winter am 21. 1. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 1. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die sofortige Beschwerde des Klägers aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon, daß die Mittellosigkeit ihn nicht davon abgehalten hat, Berufung zu dem unzuständigen Landgericht einzulegen, kann er sich zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs auf Armut nur berufen, wenn er alles in seinen Kräften Stehende und von ihm zu Verlangende getan hat, um das Hindernis zu beheben. Sowohl der Amtspfleger des Klägers als auch seine frühere Prozeßbevollmächtigte haben sich mit ihren Anträgen innerhalb der Berufungsfrist an das unzuständige Landgericht gewandt. Es kann offen bleiben, ob dieser Fehler dem Amtspfleger zu dem Verschulden gereicht, das sich der Kläger ebenso anrechnen lassen müßte (§51 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzung wird bei dieser Sachlage nicht dadurch eröffnet, daß das Landgericht die Vertreter des Klägers nicht vor Ablauf der Berufungsfrist auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hingewiesen und die Anträge auf Prozeßkostenhilfe auch nicht an dieses Gericht weitergeleitet hat (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzeßbevollmächtigterBerufungsfristBerufungsgerichtLandgerichtZPOProzeßkostenhilfeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX 2B 203/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Tobias F NflBstraße 11 a,
vertreten durch das Jugendamt F
, geb. 15. 3. 1974, l/Hessen als Pfleger,
 Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Walter P SHHk NflHfcstraße 11 a,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagten und Beschwerdegegner
t
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Winter
 am 21. Dezember 1982 beschlossen:
1.	Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2.	Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
3.	Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 17 207 DM.
Gründe
1.	Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die sofortige Beschwerde des Klägers aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2.	Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist abgelehnt und die Berufung
 des Klägers als unzulässig verworfen* Denn die Versäumung der Frist beruht auf einem Verschulden der früheren Prozeß-bevollmächtigten des Klägers, das sich der Kläger zurechnen lassen muß* Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen.
Die Mittellosigkeit des Klägers kann die Fristversäumung nicht entschuldigen. Abgesehen davon, daß die Mittellosigkeit ihn nicht davon abgehalten hat, Berufung zu dem unzuständigen Landgericht einzulegen, kann er sich zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs auf Armut nur berufen, wenn er alles in seinen Kräften Stehende und von ihm zu Verlangende getan hat, um das Hindernis zu beheben. Dazu gehört, daß er spätestens am letzten Tage der Berufungsfrist in solcher Weise um die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nachsucht, daß er von seinem Standpunkt aus damit rechnen kann, ihm werde Prozeßkostenhilfe gewährt (vgl. BGH LM ZPO § 233 /Ha7 Nr. 3). Das setzt voraus, daß er das Gesuch rechtzeitig bei dem zuständigen Berufungsgericht einreicht. Daran fehlt es.
Sowohl der Amtspfleger des Klägers als auch seine frühere Prozeßbevollmächtigte haben sich mit ihren Anträgen innerhalb der Berufungsfrist an das unzuständige Landgericht gewandt.
Es kann offen bleiben, ob dieser Fehler dem Amtspfleger zu dem Verschulden gereicht, das sich der Kläger ebenso anrechnen lassen müßte (§51 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls die Prozeßbevollmächtigte hat schuldhaft gehandelt.
Die Wiedereinsetzung wird bei dieser Sachlage nicht dadurch eröffnet, daß das Landgericht die Vertreter des Klägers nicht vor Ablauf der Berufungsfrist auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hingewiesen und die Anträge auf
 Prozeßkostenhilfe auch nicht an dieses Gericht weitergeleitet hat (vgl. BGH LM ZPO § 233 /Ga7 Nr. 7).
Mai
 Dr. Lang
 Zorn
Winter
 Fuchs