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BGH · IX ZB 209/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 209/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht einmal den Verfahrensgegenstand erkennen. Denn der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 2. Auch aus den Gründen dieses Beschlusses lässt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend entnehmen. 5 Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 21 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 21 GKG
FeststellungGrundSachverhaltBeschlußBeschwerdegerichtZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 209/06
vom 1. Februar 2007 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 1. Februar 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Gründe:
I.
1	Durch	den	angefochtenen	Beschluss	hat	das	Landgericht	die	sofortige
 Beschwerde des Schuldners "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen". Das Insolvenzgericht hatte dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Damit ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen. Dies nötigt zu seiner Aufhebung gemäß § 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO.
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht - unabhängig von der hier vorliegenden Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGFI, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 96/01, NJW 2002, 2648, 2649; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05 Rn. 5; v. 28. September 2006 - IX ZB 256/05 Rn. 3).
Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht einmal den Verfahrensgegenstand erkennen. Das Landgericht hat keine Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht getroffen. In welchem Umfang das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 2. Juni 2006 enthält ebenfalls keine in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung. Auch aus den Gründen dieses Beschlusses lässt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend entnehmen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seine Erstbeschwerde nicht näher begründet hat (Hk-Kayser, ZPO § 572 Rn. 16).
 
5	Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 21
GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 02.06.2006 - 1 IN 40/03 -LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.10.2006 - 1 T 321/06 -