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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. September 2003 hat der Gläubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschu Id befrei ung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO "wegen gerichtlich festgestellter Gläubigerbenachteiligung" zu versagen; insoweit hat er auf ein Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 28. 2 Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekün- Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hält den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für gegeben hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung § 139 ZPO im Insolvenzverfahren hat. 6 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. 7 Zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage teilt die Rechtsbeschwerde schon nicht mit, ob und in welcher Weise diese umstritten ist. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall, in dem der antragstellende Gläubiger auf ein Urteil Bezug nimmt, das in einem Rechtsstreit ergangen ist, an dem der Schuldner nicht beteiligt war, und in dem dessen Benachteiligungsvorsatz vorrangig auf die aus § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG folgende Vermutung gestützt angenommen wird.

Zitierte Normen: § 290 InsO § 574 ZPO § 4 InsO § 139 ZPO § 3 AnfG
BedeutungRechtsprechungInsOGläubigerZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
9. März 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 9. März 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. Juli 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Anträge des Schuldners vom 17. April 2000 auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind am gleichen Tag beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 5. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom 30. September 2003 hat der Gläubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschu Id befrei ung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO "wegen gerichtlich festgestellter Gläubigerbenachteiligung" zu versagen; insoweit hat er auf ein Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 28. September 2001 Bezug genommen.
 
2	Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekün-
digt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Versagungsantrag weiter.
3	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4	Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZinsO 2005, 1162).
5	1. Die Rechtsbeschwerde hält den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für gegeben hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung § 139 ZPO im Insolvenzverfahren hat.
6	Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Um dies
 
ordnungsgemäß darzutun, ist es insbesondere erforderlich, die durch die ange-fochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dabei sind auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Frage umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291 f; 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier.
7	Zu	der	von	ihr	aufgeworfenen	Rechtsfrage	teilt	die Rechtsbeschwerde
 schon nicht mit, ob und in welcher Weise diese umstritten ist. Zudem entspricht es - soweit ersichtlich - allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass sich die Verweisung in § 4 InsO auch auf § 139 ZPO erstreckt (BGHZ 156, 139, 143; Jäger/Gerhardt, InsO §4 Rn. 7; MünchKomm-lnsO/Ganter, §4 Rn. 47). Die konkrete Anwendung des § 139 ZPO durch Ausübung des gerichtlichen Hinweis- und Fragerechts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Beurteilung. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall, in dem der antragstellende Gläubiger auf ein Urteil Bezug nimmt, das in einem Rechtsstreit ergangen ist, an dem der Schuldner nicht beteiligt war, und in dem dessen Benachteiligungsvorsatz vorrangig auf die aus § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG folgende Vermutung gestützt angenommen wird.
8	2.	Weitere	Zulässigkeitsgründe	macht	der	Gläubiger	nicht	geltend.
II.
9
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-
 
sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak	Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 06.05.2004 - 12 IK 15/00 -LG Stade, Entscheidung vom 26.07.2004 -11 151/04 -