* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat an 11« März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Portaann, Dr« Lang und Gärtner beschlossen! Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-* Zulassung der Revision in Urteil des 14» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 30« März 1979 wird zurückgewiesen«

Zitierte Normen: § 219 EEG
MärzBESCHLUSSgründenUntersuchungKlägerZulassungIPLl^,>SP3/,7SRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IPLl^,>SP3/,7S	BESCHLUSS
in der Entsehttdigiiiigasache
 Chaim Chas&tel
 Ave«
~ Proxeflbevollmächtigteri
&USg9%> vm& Be®^w^yd0fUhr€»rr Rechtsanwalt Dr*
gegen
 Land Nordrhein *•* Westfalen* vertreten durch die Landeareatanbehdrd^ Nerds^Jj^Vestfalea*
Belegt« und Bescfteerdegcgtter
"* 2
Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat an 11« März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Portaann, Dr« Lang und Gärtner
 beschlossen!
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-* Zulassung der Revision in Urteil des 14» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 30« März 1979 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-« Verfahrens trägt der Kläger«
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Aba« 2 EEG) liegt nicht vor«
Der Kläger hat sich in Ent- und in Zweitverfahren ge-weigert, sich einer zur Ermittlung seines Gesundheitszustands gerichtlich angeordneten ärztlichen Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland zu unterziehen, ln Abhilfeverfahren mit der Begründung, er lebe hinsichtlich von Krsnkenhausaufenthalten in einer Angstneuroee« Sach nach Hinweis# daß die klinischen Untersuchungen keinen stationären Krankenhausaufenthalt bedingten, hat er diese nicht ermöglicht* Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die mit fehlender Mithilfe des Klägers begründete Verweigerung der Abhilfe billigt,
 yjj
3 -
weicht nicht von dor Rechtsprechung dee Bundesgerichtshofs eh und wirft keine gründet tätlichen Rechtsfragen auf»