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BGH · IX ZB 208/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 208/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsW). Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung wirft der vorliegende Festsetzungsfall in diesem Zusammenhang nicht auf.Die Berechnungsweise des Insolvenzgerichts, das vom Kontoguthaben zu dem Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung ausgegangen ist und diesem Betrag die Verfahrenskosten und die abwicklungsbedingten Masseverbindlichkeiten hinzugerechnet hat, kann zu dem richtigen Ergebnis führen, wenn sichergestellt ist, dass die Betriebsfortführung nicht zu einem negativen Ergebnis geführt hat. Diese Prüfung hat das Insolvenzgericht im Anschluss an die Ermittlungen des beauftragten Sachverständigen (Seiten 30 und 31-35 des Berichts vom 19. 3 Auch im Zusammenhang mit der Bemessung des Zuschlags, den das Insolvenzgericht dem Verwalter für die Betriebsfortführung gewährt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Von den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Senats dabei zu beachten sind, sind die Vorinstanzen jedenfalls nicht zu dem Nachteil des

Zitierte Normen: § 574 ZPO
BetriebsfortführungBedeutungErgebnisVerwalterInsWFreiburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 208/08
vom 1. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 1. Juli 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 94.307,28 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Führt	der	Insolvenzverwalter	das	Unternehmen	des	Schuldners	fort,	be-
rechnet sich seine Vergütung wie auch sonst grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsW). Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsW). Einnahmen aus der Betriebsfortführung werden dabei jedoch nur abzüglich der Ausgaben
 
berücksichtigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst, b InsW). Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung wirft der vorliegende Festsetzungsfall in diesem Zusammenhang nicht auf. Die Berechnungsweise des Insolvenzgerichts, das vom Kontoguthaben zu dem Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung ausgegangen ist und diesem Betrag die Verfahrenskosten und die abwicklungsbedingten Masseverbindlichkeiten hinzugerechnet hat, kann zu dem richtigen Ergebnis führen, wenn sichergestellt ist, dass die Betriebsfortführung nicht zu einem negativen Ergebnis geführt hat. Diese Prüfung hat das Insolvenzgericht im Anschluss an die Ermittlungen des beauftragten Sachverständigen (Seiten 30 und 31-35 des Berichts vom 19. März 2007) vorgenommen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat. Auch der Verwalter geht von einem positiven Fortführungsergebnis aus, wenn auch in einer abweichenden Höhe. Bei dieser Sachlage ist die Berechnungsmethode des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden.
3	Auch	im	Zusammenhang	mit der Bemessung des Zuschlags, den das
 Insolvenzgericht dem Verwalter für die Betriebsfortführung gewährt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Höhe des Zuschlags ist vom Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Von den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Senats dabei zu beachten sind, sind die Vorinstanzen jedenfalls nicht zu dem Nachteil des
 
Verwalters abgewichen. Dass die gebotene Vergleichsberechnung (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7 m.w.N.) nicht vorgenommen wurde, hat sich zugunsten des Verwalters ausgewirkt.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 30.08.2007 - 20 IN 3/99 -LG Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 3 T 246/07 -