Der IX* Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat aa 17* Dezeaber 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner beschlossens Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 7. kann« Zun Ausgleich dafür hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daS für die Beurteilung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse eines Rentenberechtigten eine Gesantschau der tatsächlichen Veraögena-und Einkoaaenaverhältnisse sowie der Ausgabeverpflichtungen beider Ehegatten erforderlich ist (vgl. Dafür, daB das Berufungsgericht bei der Gegenüberstellung des Ge sentelnkonaens beider Ehegatten nlt den nach Anlage 2 der 2. DV-BEG für die Klägerin naBgeblichen Tabellensatz diese Grundsätze über die Gesantschau beachtet hat» spricht seine Feststellung, das Gesantelnkonmen beider Ehegatten habe fast den 4-fachen Satz der Tabellenwerte erreicht und begründe daher besonders günstige Wirtschaft« Hohe Verhältnisse in Sinne von § 13 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. Bei Verfahrensfehlern durch Abweichung vo einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nämlich die Zulassung der Revision auf die Fälle beschränkt, ln denen das Berufungsgericht eine Vorschrift, deren Bedeutung zweifelhaft
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 207/61 BESCHLUSS ln der Entschädigungssache Berta Bruria 0 Straße I, m-Avflt/Xi Klägerin und Beschwerdeführerin» Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land R h * P whv » vertreten durch das Ministerium der Finanzen» »Straße •» MflHfcB» % Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX* Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat aa 17* Dezeaber 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner beschlossens Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 7. Zivilsenats - Bntschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz voa 8. April 1981 wird zurtlckgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin* üf y.tt fl l,t Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 BEG liegen nicht vor* (Brno Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei der Beurteilung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nach $ 15 a Abs* 2 Nr* 2 der 2* DV-BEG das Oe-saateinkoaaen beider Ehegatten den Tabellensätzen gegeuüber-zusteilen 1st, die nach Anlage 2 der 2* DV-BEG für den Rentenberechtigten gelten (vgl* BGH RzV 1969, 425; 1961, 88)* Dieses Fanllleneinkonnen den zusaaaenzurechnenden Tabellenwerten beider Ehegatten gegenüberzustellen, wäre systeawldrlg, da sich die Beaessung des Hundertsatzes der Rente nach $ 31 Abs* 3 BEG alt $$ 15» 15a der 2* DV-BEG nur aus einen Vergleich des den Rentenberechtigten zur Verfügung stehenden Gesantein-koanens alt den für ihn aaßgeblichen Tabellensätzen ergeben kann« Zun Ausgleich dafür hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daS für die Beurteilung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse eines Rentenberechtigten eine Gesantschau der tatsächlichen Veraögena-und Einkoaaenaverhältnisse sowie der Ausgabeverpflichtungen beider Ehegatten erforderlich ist (vgl. RzW 1969» 423; 1972, 190; 1981, 88). Dafür, daB das Berufungsgericht bei der Gegenüberstellung des Ge sentelnkonaens beider Ehegatten nlt den nach Anlage 2 der 2. DV-BEG für die Klägerin naBgeblichen Tabellensatz diese Grundsätze über die Gesantschau beachtet hat» spricht seine Feststellung, das Gesantelnkonmen beider Ehegatten habe fast den 4-fachen Satz der Tabellenwerte erreicht und begründe daher besonders günstige Wirtschaft« Hohe Verhältnisse in Sinne von § 13 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG. Das kann aber dahinstehen. Wäre das Berufungsgericht anders vorgegangen, würde es sich un einen Verfahrensfehler handeln, der nur auf eine nach § 209 Abs. 1 BEG, $ 334 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO ausgeführte Verfahrensrüge, daB § 287 ZPO verletzt 1st (vgl. hierzu auch BGH RzW 1973» 171 zur Frage der unterlassenen Gesantschau bei der Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung nach $§ 33» 34 BEG), beachtet werden kann. Bei Verfahrensfehlern durch Abweichung vo einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nämlich die Zulassung der Revision auf die Fälle beschränkt, ln denen das Berufungsgericht eine Vorschrift, deren Bedeutung zweifelhaft <•«% •» • 4 — sein kann» anders ausgelegt hat» als sie ln einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden ist (vgl. BGH R*W 1967, 431). Hierfür bietet das Berufungsurteil keinen tatsächlichen Anhalt. Mai Zorn