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BGH · ly NB 207/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ly NB 207/69

sätzlich davon ab, daß der Verfolgte wegen der alters-bedingten natürlichen Unselbständigkeit und Abhängigkeit von den Eltern eine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung noch nicht erlangt hatte (BUH BzW 1966, 186 Br« 26). Wer nach Abschluß der Ausbildung in das Erwerbsleben eintritt, erlangt damit aber eine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung (BUH vom 11« März 1969 - IX ZB 100/68). Entgegen der Meinung der sofortigen Beschwerde setzt die Annahme einer eigenen wirtechaft-lichen und sozialen Stellung nicht eine mindestens dreijährige, voll entfaltete Berufstätigkeit voraus. Auch der Berufsanfänger hat deshalb eine nach wirtschaftlichen lind Sozialen Oe sichtspunkten bewertbare Stellung im Erwerbsleben. Die durch den Aiisbildungsschaden, für den der Kläger gesondert entschädigt worden ist, bedingte niedrigere soziale Stellung kann bei der Frage der Einreihung ebensowenig zugunsten des Verfolgten berücksichtigt werden (vgl. BGH RzW 1962, 171 Hr. 21), wie eine soziale Stellung auf Grund Abstammung von wohlhabenden Eltern (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
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Volltext der Entscheidung

2470 036
Entach.-Sammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF ly NB 207/69	BESCHLUSS
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Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Mai und der Bundssrichlor Maaß, von der tftlhlonf Zorn und Dr« Woesner
 in der Sitsung von 20« Januar 1970 beschlossen!
Die Beschwerde des Klägers gegen die Hichtau-lassung der Bevislon is Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerlohts in Frankfurt/kaln voa 1« Voveaber 1968 wird surttokgewlesen«
Das Besohwerdeverfahren 1st gebühren«» und aus« lagenfrelf die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger«
Der an	1922	geboren«	Jüdische	Kläger	war
 nach echt Jahren Sohulseit und Beendigung seiner kaufnänni-sohen lehr« ron Ostern 1938 bis sua 9t Hoveaber 1938, daa Zag seiner Verhaftung, als Bttroangestellter alt einen Bo» natsgehalt von 100 KB berufstätig« Tttr dl« Bereohnung d«r Ihn sustaheaden Bntsohädlgung für 8ehad«n an Körper oder Gesundheit let «r von Berufungsgerleht ln die rergleiohr-bare Boaatangruppe dee elnfaohen Bienstee eingereiht worden, Unter Berufung auf $ 14 Aha. 7 der 2. BV-BBO verlangt er auf Orund der wlrtsohaftliohen und boalalon Stellung seines Tatars dl« Einreihung in «ln« höhere Beamtengruppe.
Baa Berufungsgerloht hat alt Beoht die Blnralhung des Klägers naoh i 14 Abs. 7 dar 2. BT-BBO abgelehnt. Bl« Anwendbarkeit dee $ 14 Abs. 7 der 2. BV-BBO hängt grund-
 
sätzlich davon ab, daß der Verfolgte wegen der alters-bedingten natürlichen Unselbständigkeit und Abhängigkeit von den Eltern eine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung noch nicht erlangt hatte (BUH BzW 1966,
 186 Br« 26). Wer nach Abschluß der Ausbildung in das Erwerbsleben eintritt, erlangt damit aber eine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung (BUH vom 11« März 1969 - IX ZB 100/68). Entgegen der Meinung der sofortigen Beschwerde setzt die Annahme einer eigenen wirtechaft-lichen und sozialen Stellung nicht eine mindestens dreijährige, voll entfaltete Berufstätigkeit voraus. 5 31 Abs. 1 Satz 2 BEO, nach dem die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung zu beurteilen ist, bezweckt allein eine vom Zufall unabhängige, gleichmäßige Feststellung eines Berechnungselements (BOH BzW 1966, 413 Br. 24)« Der Bechtsbegrlff der wirtschaftlichen Stellung wird dadurch nicht bestimmt.
Auch der Berufsanfänger hat deshalb eine nach wirtschaftlichen lind Sozialen Oe sichtspunkten bewertbare Stellung im Erwerbsleben. Da § 31 Abs. 3 BEO keine § 76 Abs. 1 Satz 3 BEO entsprechende Vorschrift enthält, müssen hier allerdings die Entwicklungsmöglichkeiten des Berufsanfängers bei der Bewertung der wirtschaftlichen Stellung außer Betracht bleiben (BOH BzW I960, 438 Br. 21 )$ dagegen können sie zugunsten des Verfolgten bei der Bewertung der sozialen Stellung berücksichtigt werden (BOH BzW I960, 23 Br. 11). Biese Möglichkeit hat das Berufungsgericht zwar nicht im einzelnen geprüft. Der vorliegende Sachverhalt bot zu einer solchen Prüfung aber auch keine Veranlassung, well keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Kläger nach seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten nach einer
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angemessenen Anlaufzeit eine über den einfachen Dienst hin-ausgehende soziale Stellung erreicht hatte. Die durch den Aiisbildungsschaden, für den der Kläger gesondert entschädigt worden ist, bedingte niedrigere soziale Stellung kann bei der Frage der Einreihung ebensowenig zugunsten des Verfolgten berücksichtigt werden (vgl. BGH RzW 1962, 171 Hr. 21), wie eine soziale Stellung auf Grund Abstammung von wohlhabenden Eltern (vgl. BGH RzW I960, 379 Hr. 39).
Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision gegeben sind (§ 219 Abs. 2 BEG), ist die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Mai
 Zorn