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BGH · IX ZB 207/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 207/09

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich des Vorbringens des Schuldners zu seinem Aufenthalt im Februar 2008 liegt nicht vor. Es hat den vom Schuldner vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf dessen anders lautende Anschriftangabe in der notariellen Urkunde vom 28. Januar 2008 nicht den vom Schuldner geltend gemachten Beweiswert beigemessen, was keinen Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör bedeutet. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung und Beweiswürdigung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschl. Die Belehrung in der Verfügung vom 13.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG § 4 InsO
ZBStuttgartZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 207/09
vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 9. Dezember 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung (Art. 103
 Abs. 1 GG) hinsichtlich des Vorbringens des Schuldners zu seinem Aufenthalt im Februar 2008 liegt nicht vor. Ausweislich der Ausführungen des Beschwerdegerichts unter Ziffer I sowie unter Ziffer II hat es das Vorbringen des Schuld-
 
ners zur Kenntnis genommen. Es hat den vom Schuldner vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf dessen anders lautende Anschriftangabe in der notariellen Urkunde vom 28. Januar 2008 nicht den vom Schuldner geltend gemachten Beweiswert beigemessen, was keinen Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör bedeutet. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung und Beweiswürdigung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschl. v. 16. September 2008 -XZB 28/07, GRUR 2009, 90, Rn. 10; v. 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.).
3	2. Die geltend gemachte Divergenz zu den Senatsentscheidungen BGHZ
162, 181 und BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 -IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, Rn. 19 ist nicht gegeben. Die Belehrung in der Verfügung vom 13. Februar 2008 einschließlich der beigefügten Merkblätter war ausreichend. Hieraus konnte der anwaltlich vertretene Schuldner entnehmen, dass binnen der gesetzten Frist, die keine Ausschlussfrist beinhaltete (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, aaO, S. 1748 Rn. 14), ein gesonderter Eigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen war.
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	4	InsO,	§	577	Abs.	6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 07.10.2008 - 12 IN 72/08 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.08.2009 - 2 T 286/08 -