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BGH · IX ZB 706/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 706/79

Beklagten und Boschwerdesogncr Cor IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 13. Jenuar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn» Fuchs» Porfcaonn und Cr. Lang beschlosoeni Cie Beschwerde der Klägerin gegen die nicht-Zulassung der Revision ia Urteil dos 9. Bas Berufungsurteil beruht auf der den Tatrichtor vorbehaltenen Wlrdlgung der Befunde und Gutachten. Auf Seite 0 des Berufungsurteils 1st infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers die durch eine leicht depress!

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZB 706/79,	BESCHLUSS
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt
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Lend Rheinland * Fiale, vertraten durch das Ministerium der Finanzen,
 Mainz, Kaiser-Friedrich-StroGö 1,
Beklagten und Boschwerdesogncr
 Cor IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 13. Jenuar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn» Fuchs» Porfcaonn und Cr. Lang
 beschlosoeni
Cie Beschwerde der Klägerin gegen die nicht-Zulassung der Revision ia Urteil dos 9. Zivilsenats - ihtecMdigungsscnats - des Chor» lsndcsgerlchts Koblenz voo 13. Januar 1972 wird zurUckgowiesen.
Das Beschverdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei| die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
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Cie gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 B2G) liegen nicht vor.
Bas Berufungsurteil beruht auf der den Tatrichtor vorbehaltenen Wlrdlgung der Befunde und Gutachten. Auf Seite 0 des Berufungsurteils 1st infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers die durch eine leicht depress! v-Sngst-11 ehe flaltungswandlung verursachte Hinderung der Ervorbsfii-Mgkeit mit 50 fä statt 15 % (vgl. Gutachten Kisker) angegeben. Ungeklärte Rechtsfragen wirft der Streitfall nicht auf. Bio Verfahrensrügen der Beschwerde können nicht zur
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Bulaoeung der Revision führen (vgl* BGH nsW 1967# 261 K*. 33t 370 Wr# 27; 431)*
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