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BGH · ix zb 206/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 206/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Puchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 7. Dem Kläger hat das beklagte Land wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente zuerkannt und diese aus einem Hundertsatz der Bezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten des gehobenen Dienstes berechnet. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des 1925 in einem kleinen Ort der Ostslowakei geborenen Klägers, der die Volksschule besucht und eine Mechanikerlehre begonnen hatte, eingehend gewürdigt. Eidesstattliche Erklärungen von Zeugen, die der Kläger vorgelegt hatte, konn* das Berufungsgericht verwerten (BGH RzW 1967, 500 hr. Das erforderliche Einverständnis des beklagten Landes ist nicht dadurch in Erage gestellt, daß es den Erklärungen einen Beweiswert abgesprochen und sie als Gefälligkeitsbezeugungen bezeichnet hat.

Zitierte Normen: § 219 BEG
LandBundesgerichtshofsBerufungsgerichtErklärungPuchsBeschwerdeKlägerDienstRevision

Volltext der Entscheidung

2486 O'O //
i

BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 206/69	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Cabel A
etraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Br,
 Straße
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Lf|K|straße #,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Puchs und Dr. Thumm
 in der Sitzung vom 7. März 1972 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Ein Zulassungsgrund des § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor.
Dem Kläger hat das beklagte Land wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente zuerkannt und diese aus einem Hundertsatz der Bezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten des gehobenen Dienstes berechnet. Der Kläger verlangt Einstufung in den höheren Dienst.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des 1925 in einem kleinen Ort der Ostslowakei geborenen Klägers, der die Volksschule besucht und eine Mechanikerlehre begonnen hatte, eingehend gewürdigt. Es hat dabei die wirtschaftliche und soziale Stellung des Vaters berücksichtigt, der an einer "Cheder” lehrte und eine Blechnerei betrieb. Aufgrund seiner tatsächlichen Würdigung hat es die Einstufung des Klä-
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gers in den höheren Dienst abgelehnt (§ 31 BEG-, § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG). Die Entscheidung des Tatrichters wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und läßt auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen.
Die Angriffe der Beschwerde, mit denen die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht geriigt wird, können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigei (BGH RzW 1967, 281 hr. 33; 431 hr. 42). Eidesstattliche Erklärungen von Zeugen, die der Kläger vorgelegt hatte, konn* das Berufungsgericht verwerten (BGH RzW 1967, 500 hr. 16). Das erforderliche Einverständnis des beklagten Landes ist nicht dadurch in Erage gestellt, daß es den Erklärungen einen Beweiswert abgesprochen und sie als Gefälligkeitsbezeugungen bezeichnet hat.
Wüstehberg	Puchs