Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 206/10
vom 29. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 29. Oktober 2010 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 2010 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1 Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht
genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 216 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzulässig. Weder aus den Ausführungen in den Schreiben vom 18. September und 14. Oktober 2010 noch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich Zulässigkeitsgründe im Sinne
des § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
2 Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist
gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Im Übrigen ist sie auch aus den vorgenannten Gründen unzulässig.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Esslingen, Entscheidung vom 10.06.2010 - 5 IN 68/05 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2010 - 19 T 244/10 -