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BGH · IX ZB 206/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 206/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Das geltend gemachte Bedürfnis nach einer Leitentscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) besteht nicht. Die weitere Frage, ob nur die Vollmacht eines Vertreters nachgewiesen werden muss, wenn zwei Vertreter einen Insolvenzantrag stellen, von denen auch einer allein hätte handeln können, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass der Antrag nicht nur als gemeinschaftlicher gestellt sein sollte.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigMöhringVollmachtFrageZPODessau-RoßlauRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 206/09
vom 21. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 21. Dezember 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. September 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Das geltend gemachte Bedürfnis nach einer Leitentscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) besteht nicht.
2	Die	Frage,	ob	sich	die	Vollmacht	dessen, der für einen Dritten einen In-
solvenzantrag stellt, ausdrücklich auf diese Maßnahme erstrecken muss, ist zu verneinen. Ein entsprechender Inhalt der Vollmacht kann sich auch im Wege der Auslegung ergeben.
Die weitere Frage, ob nur die Vollmacht eines Vertreters nachgewiesen werden muss, wenn zwei Vertreter einen Insolvenzantrag stellen, von denen
 
auch einer allein hätte handeln können, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass der Antrag nicht nur als gemeinschaftlicher gestellt sein sollte.
4	Im	Übrigen sind die aufgeworfenen Fragen zur Vertretungsmacht nicht
 entscheidungserheblich, weil die weitere Beteiligte zu 1 die Stellung des Insolvenzantrags im weiteren Verlauf konkludent genehmigt hat.
5	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Dessau, Entscheidung vom 14.07.2009 - 2 IN 118/09 -LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 07.09.2009 - 5 T 215/09 -